Urteil des Landgerichts Kiel vom 15.01.2026, Az. 2 O 145/25
Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Az. 10 U 23/26 (Berufungsrücknahme am 10.09.2026)
Wir haben einen für die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) tätigen Gutachter erfolgreich gegen eine persönliche Inanspruchnahme wegen behaupteter Äußerungen im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens verteidigt. Nachdem das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen hatte, nahm die Klägerin ihre Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurück. Der Fall betrifft zwei für die gutachterliche Praxis bedeutsame Fragen: Welche rechtlichen Grenzen gelten für fachliche Bewertungen im Rahmen eines Audits und unter welchen Voraussetzungen haftet ein Gutachter für solche Äußerungen persönlich?
Unser Mandant ist als Gutachter für die DAkkS im Bereich der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) tätig. Er begutachtet Personenzertifizierungsstellen, die eine Akkreditierung beantragt haben. Die Klägerin bietet Schulungen im Bereich der apparativen Kosmetik nach den Anforderungen der NiSV an und war bei einer entsprechend akkreditierten Personenzertifizierungsstelle als Schulungsanbieter anerkannt.
Die Klägerin warf unserem Mandanten vor, sich während zweier Audits abwertend über sie geäußert zu haben. Sie sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen, die ihre fachliche Qualifikation und die Qualität ihrer Schulungen infrage stellten, und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
Unser Mandant bestritt, die behaupteten Äußerungen getätigt zu haben. Ergänzend haben wir geltend gemacht, dass die beanstandeten Aussagen gegebenenfalls als fachliche Werturteile im Zusammenhang mit seiner gutachterlichen Tätigkeit einzuordnen seien. Anders als überprüfbare Tatsachenbehauptungen sind Werturteile durch Elemente der Stellungnahme und Bewertung geprägt. Im Rahmen unserer Verteidigung haben wir auch die Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für fachliche Werturteile hervorgehoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gutachterliche Äußerungen im Rahmen hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen.
Die Tätigkeit eines Gutachters erfordert neben tatsächlichen Feststellungen auch eigenständige fachliche Bewertungen, etwa hinsichtlich möglicher Qualitätsdefizite. Diese müssen sich am Prüfungsauftrag und den Anforderungen einer sachgerechten Begutachtung orientieren. Die rechtliche Einordnung einer beanstandeten Äußerung hängt deshalb insbesondere von ihrem Inhalt, ihrer Tatsachengrundlage und dem Zusammenhang ab, in dem sie erfolgt.
Das Landgericht Kiel hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2026, Az. 2 O 145/25, abgewiesen. Ob die behaupteten Äußerungen tatsächlich gefallen waren und ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder fachliche Werturteile handelte, konnte das Gericht offenlassen. Denn selbst bei unterstellter Äußerung fehlte es an der persönlichen Passivlegitimation des Beklagten.
Entscheidend war, dass die Akkreditierung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 1 Satz 1 AkkStelleG eine hoheitliche Aufgabe des Bundes darstellt. Die hierfür eingesetzten Gutachter handeln bei Wahrnehmung dieser Aufgabe als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne. Nach der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei nicht auf die persönliche Stellung des Handelnden, sondern auf die Funktion seiner Tätigkeit und deren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe an (BGH, Beschluss vom 01.08.2002, Az. III ZR 277/01).
Diesen Zusammenhang bejahte das Gericht, weil die behaupteten Äußerungen während eines vertraulichen Audits gefallen sein sollen und sich inhaltlich auf die Begutachtungssituation bezogen. Selbst ein pflichtwidriges Verhalten schließt die Zuordnung zur Amtsausübung nicht ohne Weiteres aus. Das Landgericht gelangte deshalb unter Heranziehung der Amtshaftungsgrundsätze aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Hoheitsträger und nicht gegen den Gutachter persönlich hätte richten müssen.
Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 10 U 23/26) ein. Auf Anraten des Berufungsgerichts und unter Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation nahm sie ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2026 zurück.
Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch freiberufliche Gutachter bei der Wahrnehmung hoheitlicher Akkreditierungsaufgaben grundsätzlich vor einer persönlichen Inanspruchnahme für dienstlich zuzurechnende Handlungen geschützt sind. Maßgeblich ist der enge sachliche Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit, nicht allein die formale Stellung des Gutachters.
Zugleich zeigt der Fall, dass die Zulässigkeit fachlicher Bewertungen und die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit getrennt zu beurteilen sind. Die äußerungsrechtliche Frage blieb hier offen, weil bereits die fehlende persönliche Passivlegitimation zur Klageabweisung führte. Eine generelle Freistellung von rechtlicher Verantwortung ist damit nicht verbunden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt ein Rückgriff des Hoheitsträgers nach Art. 34 Satz 2 GG grundsätzlich möglich.
Den vollständigen Beitrag mit weiteren Hintergründen, einer ausführlichen rechtlichen Einordnung sowie das Urteil des Landgerichts Kiel in anonymisierter Fassung finden Sie auf unserer Kanzleiwebsite: https://www.it-recht.net/dakks-gutachter-keine-persoenliche-haftung-lg-kiel/.